§ 32 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Akteneinsicht – Eine Herausgabe von Untersuchungsakten erfolgt nur an patentierte Anwälte, Ämter oder Versicherungsgesellschaften.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gestattet der Untersuchungsrichter dem An- geschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussverhörs Einsicht in die Untersuchungsakten. Soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint oder andere zwingende Gründe dagegen sprechen, ist eine Einsichtnahme schon in einem früheren Zeitpunkt zuzulassen. Über die Modalitäten der Ausübung dieses Rechtes enthält die zugerische Verfah- rensordnung keine Bestimmungen. Nach konstanter Praxis der Strafverfol- gungsbehörden wird die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der betreffen- den Ämter bzw. Gerichte gewährt. Dabei ist der Einsichtnehmende berechtigt, sich Notizen aus den Akten zu machen oder auf seine Kosten Fo- tokopien anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, soweit das notwendig ist und sich in einem vernünftigen Umfang hält. Eine Herausgabe der Akten er- folgt nach der erwähnten Praxis nur an patentierte Anwälte, Ämter oder Ver- 232
sicherungsgesellschaften. Diese Übung, die auch in anderen Kantonen be- steht, hält denn auch vor der Verfassung ohne weiteres stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 Abs. 1 aBV ist dem Aktenein- sichtsrecht genüge getan, wenn die Akten am Sitz der betreffenden Behörde eingesehen werden können; ein Anspruch auf Herausgabe von Akten ergibt sich aus Art. 4 aBV nicht (AJP 1994, S. 1476 mit Hinweis auf BGE 108 Ia 7; vgl. auch Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Diss. Bern 1990, S. 157). Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesver- fassung nichts geändert. Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den früher aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör nun ausdrücklich, und das Akteneinsichtsrecht ist nach wie vor Teilgehalt dieses umfassenden grund- rechtlichen Anspruchs. Die Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht nach Art. 4 aBV hat daher auch für den neuen Art. 29 Abs. 2 BV uneingeschränkt Gültigkeit. Das Recht auf Akteneinsicht als verfassungsrechtliche Minimal- garantie umfasst den Anspruch, die Akten am Sitze der Behörden einzuse- hen und davon Notizen zu machen. Weiter geht der Anspruch nicht, auch wenn sich dies in manchen Fällen zur Wahrung der Interessen als wünsch- bar erwiese (BGE 108 Ia 7; vgl. auch BGE 112 Ia 380). Die teilweise ge- bräuchliche Zustellung von den Akten an Rechtsanwälte, wie dies auch im Kanton Zug der Fall ist, basiert in der Regel nicht auf gesetzlicher Statu- ierung oder Gewohnheitsrecht, sondern nach der Rechtsprechung auf frei- williger Kooperation der Behörden und rechtfertigt sich mit der besonderen Stellung und Funktion des Rechtsanwaltes (Thomas Cottier, Anspruch auf rechtliches Gehör, 2. Teil, in: recht 1984, S. 124; Alexander Dubach, a.a.O., S. 161). Schliesslich steht diese Praxis durchaus auch im Einklang mit Art. 6 EMRK (Häfliger/Schürmann, Die europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 188 mit Hinweisen auf die Praxis des Men- schenrechtsgerichtshofes). Die Weigerung des Untersuchungsrichteramtes, die Untersuchungsakten bzw. Kopien davon dem Beschwerdeführer zuzu- stellen, ist daher nicht zu beanstanden. Justizkommission, 21. Oktober 2003 (Auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundes- gericht nicht ein.) 233
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
dem gesetzlichen Strafrahmen) eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst“ (BGE 122 I 51 mit Hinweisen). Ferner dann, wenn eine weniger schwere Freiheitsbeschränkung droht, der Fall aber in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschuldigte selbst nicht gewachsen ist (BGE 113 Ia 13). Als solche beson- dere Schwierigkeiten gelten neben komplizierten Rechtsfragen und un- übersichtlichen Sachverhalten etc. insbesondere individuelle Gründe, wie etwa die Fähigkeit des Beschuldigten, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 122 I 52 mit weiteren Hinweisen). Kein Anspruch auf amtliche Ver- teidigung besteht hingegen allgemein bei Bagatellfällen (BGE 115 Ia 105). Als grundsätzliche Grenze für die Bestimmung einer schwerwiegenden Massnahme oder Strafe wird in Ausführung dieser Rechtsprechung auf die Dauer von 18 Monaten und somit auf jenen Zeitpunkt abgestellt, von wel- chem an der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen ist (BGE 115 Ia 105). Steht im konkreten Fall jedoch von Beginn an ein tatsächlicher Freiheits- entzug zur Diskussion, wird die Grenze tiefer angesetzt. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügt es diesfalls, wenn mehr als einige Wo- chen oder Monate Haft zu erwarten sind (BGE 120 Ia 46). Justizkommission, 20. Februar 2003 § 32 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Akteneinsicht – Eine Herausgabe von Unter- suchungsakten erfolgt nur an patentierte Anwälte, Ämter oder Versiche- rungsgesellschaften. Aus den Erwägungen:
3. Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gestattet der Untersuchungsrichter dem An- geschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussverhörs Einsicht in die Untersuchungsakten. Soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint oder andere zwingende Gründe dagegen sprechen, ist eine Einsichtnahme schon in einem früheren Zeitpunkt zuzulassen. Über die Modalitäten der Ausübung dieses Rechtes enthält die zugerische Verfah- rensordnung keine Bestimmungen. Nach konstanter Praxis der Strafverfol- gungsbehörden wird die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der betreffen- den Ämter bzw. Gerichte gewährt. Dabei ist der Einsichtnehmende berechtigt, sich Notizen aus den Akten zu machen oder auf seine Kosten Fo- tokopien anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, soweit das notwendig ist und sich in einem vernünftigen Umfang hält. Eine Herausgabe der Akten er- folgt nach der erwähnten Praxis nur an patentierte Anwälte, Ämter oder Ver- 232
sicherungsgesellschaften. Diese Übung, die auch in anderen Kantonen be- steht, hält denn auch vor der Verfassung ohne weiteres stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 Abs. 1 aBV ist dem Aktenein- sichtsrecht genüge getan, wenn die Akten am Sitz der betreffenden Behörde eingesehen werden können; ein Anspruch auf Herausgabe von Akten ergibt sich aus Art. 4 aBV nicht (AJP 1994, S. 1476 mit Hinweis auf BGE 108 Ia 7; vgl. auch Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Diss. Bern 1990, S. 157). Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesver- fassung nichts geändert. Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den früher aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör nun ausdrücklich, und das Akteneinsichtsrecht ist nach wie vor Teilgehalt dieses umfassenden grund- rechtlichen Anspruchs. Die Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht nach Art. 4 aBV hat daher auch für den neuen Art. 29 Abs. 2 BV uneingeschränkt Gültigkeit. Das Recht auf Akteneinsicht als verfassungsrechtliche Minimal- garantie umfasst den Anspruch, die Akten am Sitze der Behörden einzuse- hen und davon Notizen zu machen. Weiter geht der Anspruch nicht, auch wenn sich dies in manchen Fällen zur Wahrung der Interessen als wünsch- bar erwiese (BGE 108 Ia 7; vgl. auch BGE 112 Ia 380). Die teilweise ge- bräuchliche Zustellung von den Akten an Rechtsanwälte, wie dies auch im Kanton Zug der Fall ist, basiert in der Regel nicht auf gesetzlicher Statu- ierung oder Gewohnheitsrecht, sondern nach der Rechtsprechung auf frei- williger Kooperation der Behörden und rechtfertigt sich mit der besonderen Stellung und Funktion des Rechtsanwaltes (Thomas Cottier, Anspruch auf rechtliches Gehör, 2. Teil, in: recht 1984, S. 124; Alexander Dubach, a.a.O., S. 161). Schliesslich steht diese Praxis durchaus auch im Einklang mit Art. 6 EMRK (Häfliger/Schürmann, Die europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 188 mit Hinweisen auf die Praxis des Men- schenrechtsgerichtshofes). Die Weigerung des Untersuchungsrichteramtes, die Untersuchungsakten bzw. Kopien davon dem Beschwerdeführer zuzu- stellen, ist daher nicht zu beanstanden. Justizkommission, 21. Oktober 2003 (Auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundes- gericht nicht ein.) 233